Selbstgewählte Quarantäne vor Weihnachten

Liebe Eltern,
das Kultusministerium hat eine Ausnahmeregelung dafür geschaffen, dass Schülerinnen und Schüler vom 20. bis zum 22. Dezember 2021 die Möglichkeit zu einer selbstgewählte Quarantäne erhalten (Quelle).
Folgende Richtlinien sind am GaH zu beachten:
Der Beurlaubungswunsch wird von den Erziehungsberechtigten bzw. von der volljährigen Schülerin oder dem Schüler bis zum 15.12.2021 schriftlich über das Sekretariat bei der Schulleitung angezeigt.
Aus dem Schreiben muss deutlich der Grund für die Quarantäne hervorgehen.
- Die Schule stellt der Schülerin oder dem Schüler für die Zeit der Beurlaubung Arbeitsaufträge zur Verfügung. Da es sich um ein planbares Fernbleiben handelt, sind die Schüler angehalten, sich selbstständig bei den Fachlehrern zu informieren, wie die Aufgaben sie erreichen.
- Die Beurlaubung ist mit der Auflage verbunden, dass die Schülerin oder der Schüler die von der Schule erteilten Arbeitsaufträge im Beurlaubungszeitraum erledigt.
- Die Beurlaubung muss für den vollständigen Zeitraum in Anspruch genommen werden, d.h. ein Einstieg in die Beurlaubung nach dem 20. Dezember ist nicht möglich.
- Die Schülerinnen und Schüler gelten, auch im Falle schriftlicher Leistungsfeststellungen, in dem Beurlaubungszeitraum als entschuldigt. Die Lehrkraft entscheidet, wie bei Krankheit darüber, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist (§ 8 Absatz 4 NVO).
Mit freundlichen Grüßen
Simone Duelli-Meßmer
OStDìn, Schulleiterin